Auch wenn angesichts der beschränkten menschlichen Auf- nahme-, Speicherungs- und Wiedergabefähigkeit auch im vorliegenden Fall einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekonstruktion der gesamten Abläufe unmöglich ist, ist dies andererseits jedoch auch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob auf Grund des gesamten Beweismaterials im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfahrungswerten das zur Diskussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und eingegrenzt