11. Beweiswürdigung 11.1. Vorbemerkungen und Allgemeines zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen in den erstinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (pag. 688 f., S. 19 f. der Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich beim Geschehen in der E________gasse auf Höhe „O.________“ um ein überraschendes, dynamisches Turbulenzgeschehen von letztlich sehr kurzer Dauer handelte, die Beleuchtungsverhältnisse nicht optimal und die Wahrnehmungsverhältnisse gerade für die Aussagepersonen ganz unterschiedlich waren.