Im Übrigen wisse er nicht, wie oft er geschlagen und wo er das Opfer getroffen habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte demgegenüber erheblich abgeschwächte Aussagen, und sein Verteidiger gab an, dass kein Putativnotwehrexzess mehr geltend gemacht werde. Jedoch sei in der D________gasse durch die Person des Opfers eine Ursache gesetzt worden für die spätere Reaktion des Beschuldigten (pag. 777 ff.). Weiter machte der Beschuldigte geltend, er sei alkoholisiert gewesen bzw. er habe recht viel Alkohol intus gehabt.