311 f.]), vom 15. März 2018 [pag. 612] sowie den Bericht des Inselspitals Bern, Universitätsklinik für Schädel-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 22. Februar 2018 [pag. 629 f.]). Zusammenfassend erwog die Vorinstanz betreffend die zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aktuellen Berichte richtigerweise Folgendes (pag. 676 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung): - der Verlust des Geruchssinns sei sehr wahrscheinlich bleibend. Die persistierenden Kopfschmerzen könnten aus schädel-, kiefer- und gesichtschirurgischer Sicht hinsichtlich Dauer und Persistenz nur unzureichend beurteilt werden. Hierfür werde eine neurologische Abklärung empfohlen.