sen. Das Opfer, bei dem sich keine Anzeichen eines Alkohol- oder Drogenkonsums zeigten (ein Konsum wurde vom Opfer verneint und für eine Auswertung des Blutund Urinasservats gab es auch keinen Anlass), wurde schwer verletzt und war vom 25. September 2016 bis am 8. Oktober 2016 hospitalisiert. Das Opfer erlitt ein Schädelhirntrauma Grad I, einen Schädelbasisbruch mit Lufteinschluss in der Schädelhöhe (Pneumencephalon) und kleiner Blutung zwischen den Schädelknochen und der harten Hirnhaut (Epiduralhämatom) im Stirnbereich linksseitig mit traumatischer Blutung unter die weiche Hirnhaut (Subarachnoidalblutung) im Stirn-