7.2. Die Kammer geht von folgendem unbestrittenem Sachverhalt aus: Das Opfer, welches Motorradkleidung trug, begab sich am 25. September 2016 gegen 4 Uhr morgens in Bern vom J.________ (K________gasse) über die D________gasse in Richtung E________gasse. In der D________gasse im Bereich des Geschäftes „L.________“ kam es zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, der in Begleitung des stark alkoholisierten M.________ war (errechnete Alkoholintoxikation von 1,8 ‰, pag. 156 f.) und sich dort im Bereich bzw. auf einer Fensternische aufhielt.