Der Beschuldigte müsse recht viel Alkohol „intus“ gehabt haben, so dass der Alkoholkonsum ihn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB enthemmt haben müsse. Zudem sei von Putativnotwehr-Exzess auszugehen. Das Gericht wird deshalb vor allem die Fragen zu klären haben, ob der Beschuldigte in Putativnotwehr gehandelt hat und so stark alkoholisiert war, dass von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden muss.