7. Unbestrittener Sachverhalt 7.1. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz lediglich Folgendes fest (pag. 674, S. 5 der Urteilsbegründung): Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Staatsanwaltschaft und Verteidigung beantragten in ihren mündlichen Parteivorträgen in der Hauptverhandlung übereinstimmend einen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung. Die Verteidigung machte aber geltend, in der Anklageschrift werde nicht erwähnt, dass der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei. Der Beschuldigte müsse recht viel Alkohol „intus“ gehabt haben, so dass der Alkoholkonsum ihn im Sinne von Art.