6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Anklageschrift vom 11. September 2017 ist Folgendes zu entnehmen (pag. 569 f.): A.________ ging zügig von der D________gasse zur E________gasse, gefolgt von F.________ und G.________ wobei A.________ eine grosse Glasflasche, am Flaschenhals haltend, in seiner Hand trug. Zirka in der Mitte der E________gasse, auf der Höhe des H________gässli, trafen sie erneut auf C.________, welcher aus entgegengesetzter Richtung, d.h. vom I________platz her in Richtung D________gasse, ging. Zuerst kam es zu einem kurzen, verbalen Disput zwischen A.________ und C.________, namentlich bat C.___