391 Abs. 2 StPO kommt nicht zum Tragen. Schliesslich ist auf die unangefochten gebliebene Höhe der Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren nur dann zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung