Damit sind auch die sich aus dem Schuldspruch ergebenen Kostenfolgen betreffend das erstinstanzliche Verfahren nicht in Rechtskraft erwachsen. In diesen und den übrigen der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf die Kammer das Urteil im Schuld- und Sanktionenpunkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern; das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO kommt nicht zum Tragen.