4 neute tatsächliche Beurteilung von diesem ab, das Berufungsgericht fällt ein neues Urteil (EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 398 StPO). Der eigentliche Schuldspruch kann vorliegend noch nicht als rechtskräftig betrachtet werden, da die Beurteilung der Vorsatzform durch die Kammer einer Beweiswürdigung des Sachverhalts bedarf. Damit sind auch die sich aus dem Schuldspruch ergebenen Kostenfolgen betreffend das erstinstanzliche Verfahren nicht in Rechtskraft erwachsen.