Dies entgegen der Anträge sowohl der berufungsführenden Generalstaatsanwaltschaft als auch der Verteidigung des Beschuldigten, welche übereinstimmend beantragten, es sei festzustellen, dass der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung in Rechtskraft erwachsen sei. Auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft einzig auf eine andere Vorsatzform schliesst, ist theoretisch u.a. immer noch eine Subsumtion unter einen weniger schweren Tatbestand oder ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung möglich. Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;