5.2. Nicht in Rechtskraft erwachsen ist hingegen der erstinstanzlich ergangene Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung. Dies entgegen der Anträge sowohl der berufungsführenden Generalstaatsanwaltschaft als auch der Verteidigung des Beschuldigten, welche übereinstimmend beantragten, es sei festzustellen, dass der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung in Rechtskraft erwachsen sei.