5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf die Art des Vorsatzes und die Strafzumessung beschränkt (pag. 716 f.). Es kann deshalb vorab festgestellt werden, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 3. August 2016 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.00 nicht widerrufen, die Probezeit um ein Jahr verlängert und ihm die Verfahrenskosten auferlegt wurden.