unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag an den unbedingten Teil der Strafe. III. Weiter sei zu verfügen: 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. 2. Die Entschädigung und das sog. Volle Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien gestützt auf die separat eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.