3 4. die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das Vor- und Hauptverfahren gerichtlich bestimmt wurde; 5. weitere Verfügungen getroffen wurden (vgl. Röm. IV Ziff. 1.-3. Des Urteils vom 22.03.2018). II. A.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, wovon 9 Monate zu vollziehen und für die Teilstrafe von 25 Monaten der Vollzug aufzuschieben seien, unter Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie