1. A.________ der schweren Körperverletzung, begangen am 25.09.2016 in Bern z.N. C.________, schuldig erklärt wurde; 2. A.________ zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wurde (vgl. Röm. I Ziff. 2 des Urteils vom 22.03.2018); 3. der A.________ durch Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 03.08.2016 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.00 nicht widerrufen und die Probezeit um 1 Jahr verlängert wurde, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 150.00 an A.________;