1. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von Fr. 450.00 gemäss Art. 21 lit. a VKD). III. Im Weiteren seien von Amtes wegen die notwendigen Verfügungen betreffend DNA-Profil und Honorar des amtlichen Verteidigers zu treffen. 4.2. Anträge des Beschuldigten (pag. 782) I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22.03.2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als