Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 (pag. 721) verzichtete der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im Vorfeld der Berufungsverhandlung ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse) (pag. 750 ff.) und ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 759) eingeholt. Im Weiteren wurde anlässlich der Berufungsverhandlung der Beschuldigte zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 766 ff.).