2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufung an (Eingabe vom 26. März 2018, pag. 702). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 15. Mai 2018 (pag. 670 ff.) und wurde der Generalstaatsanwaltschaft am 17. Mai 2018 (pag. 715) zugestellt. In ihrer form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 28. Mai 2018 (pag. 716 f.) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf „Vorsatzart und Sanktion“. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 (pag.