31. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als vollumfänglich unterliegend zu gelten. Mit der Abweisung der Beschwerde wird die vorinstanzliche Kostenverlegung bestätigt (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 2011, S. 243). Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00 bestimmt und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 15 Die 1. Strafkammer beschliesst: