Anzumerken ist, dass die Beschwerde bezüglich der Erstellung des Vollzugsplans bereits durch die Vorinstanz gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer in diesem Punkt im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt hat. Für die Beurteilung der Gewinnaussichten der in diesem Verfahren zu beurteilenden Anträge ist dies jedoch nicht von Belang. Für die Behandlung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Kosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). V.