14 30. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu gewähren, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 11 Abs. 1 und 2 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.