29. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden (pag. 3). Zur Begründung bringt er vor, er sei gerichtsnotorisch mittellos, da er sich seit Jahren im Strafvollzug befinde. Die Beschwerde sei nicht aussichtlos, da der vorinstanzliche Entscheid lediglich in einem «dass-Stil» gehalten sei und keine hinreichende Begründung enthalte. Seine Aussichten auf Erfolg seien besonders günstig, da die Watch- Liste keine gesetzliche Grundlage aufweise. Sodann sei die Angelegenheit komplex und er verfüge über keine Rechtskenntnisse (pag. 21 ff.).