Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt. Selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, wäre dieses gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung im vorliegenden Verfahren geheilt worden. Der Beschwerdeführer konnte seine Rügen vor Obergericht vorbringen, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage umfassend überprüfen kann (vgl. BGE 117 IV 182 E. 1b). Die Beschwerde ist auch bezüglich des Eventualantrags und damit insgesamt vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.