Wie oben dargelegt, hat die Vorinstanz die gestellten Beweisanträge zu Recht abgewiesen, weswegen denn auch die Kammer diese im oberinstanzlichen Verfahren abweist. Die Vorinstanz und die Kammer haben sich ausführlich zur Therapieintensität geäussert, auf diese Ausführungen im vorinstanzlichen und im vorliegenden Entscheid wird verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen eines Vollzugsplans rügt, ist auf seine Beschwerde wie ebenfalls oben dargelegt, mangels rechtlich geschütztem Interessen nicht einzutreten. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt.