Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) verlangen sollte, die Kammer habe verbindliche Weisungen gegenüber der Klinik Königsfelden betreffend Dossierführung o.ä. zu treffen, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Das Obergericht des Kantons Bern ist gegenüber der Klinik Königsfelden nicht weisungsbefugt, die Dossierführung im vom Beschwerdeführer genannten Sinne war nicht Gegenstand der Verfügung der BVD vom 22. September 2017 und kann daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.