Wie oben dargelegt, bestehen nach Ansicht der Kammer keine Zweifel daran, dass das Therapieangebot der Klinik Königsfelden – trotz der gelegentlichen Ausfälle der Therapiestunden – ausreichend ist und die Nutzung des Therapieangebots auch in der Verantwortung des Beschwerdeführers, welcher zahlreiche unentschuldigte Absenzen zu verzeichnen hat, liegt. Die vom Beschwerdeführer geforderten Unterlagen sind daher für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen nicht rechtserheblich (Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 150 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Der Beweisantrag ist abzuweisen.