Bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG, Bern 1997, N 8 und 10 zu Art. 189). Wie oben dargelegt, bestehen nach Ansicht der Kammer keine Zweifel daran, dass das Therapieangebot der Klinik Königsfelden – trotz der gelegentlichen Ausfälle der Therapiestunden – ausreichend ist und die Nutzung des Therapieangebots auch in der Verantwortung des Beschwerdeführers, welcher zahlreiche unentschuldigte Absenzen zu verzeichnen hat, liegt.