Der Beschwerdeführer macht geltend, aus den Unterlagen ergebe sich die Intensität der durchgeführten Therapien (pag. 13). Beweise sind zu erheben oder abzunehmen, wenn sie für den Entscheid erheblich sind. Ergibt eine antizipierte Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht dazu geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, so kann von der Beweisabnahme abgesehen werden. Bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG, Bern 1997, N 8 und 10 zu Art. 189).