26. Soweit der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Beizug sämtlicher Behandlungsverlaufsgespräche sowie die Anfertigung eines detaillierten Rapports über die Gründe für die ausgefallenen Therapieangebote im Sinne eines Beweisantrags verlangt, ist dieser abzuweisen (pag. 3).