Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Klinik Königsfelden als für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Einrichtung erweist und die Massnahme nicht als aussichtslos beurteilt werden kann. Die erstmalige Höchstdauer der Massnahme von fünf Jahren ist noch nicht erreicht und der Eingriff in die Freiheitsrechtsrechte des Beschwerdeführers erweist sich angesichts der hohen Rückfallgefahr auch für schwere Gewaltdelikte ohne hinreichende Stabilisierung durch Medikamente als verhältnismässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.