Sollte der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall denn tatsächlich so zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Bezugsperson stattgefunden haben, wäre das Vertrauensverhältnis offensichtlich nicht nachhaltig erschüttert worden, was sich darin zeigt, dass ein Wechsel der Bezugsperson zum damaligen Zeitpunkt angesichts des verbesserten Verhältnisses nicht als angezeigt erachtet wurde. Unabhängig davon wäre jedoch ein Wechsel der Bezugsperson bzw. zuständigen Mitarbeiterin der Klinik jederzeit möglich, ohne die Vollzugseinrichtung an sich als ungeeignet erscheinen zu lassen.