Es ist unklar, ob es sich bei dieser Bezugsperson um die in den angeblichen Vorfall involvierte Mitarbeiterin handelt. Sollte der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall denn tatsächlich so zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Bezugsperson stattgefunden haben, wäre das Vertrauensverhältnis offensichtlich nicht nachhaltig erschüttert worden, was sich darin zeigt, dass ein Wechsel der Bezugsperson zum damaligen Zeitpunkt angesichts des verbesserten Verhältnisses nicht als angezeigt erachtet wurde.