Der mutmassliche Vorfall wäre anstaltsintern zu untersuchen und gegebenenfalls zu ahnden. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Massnahme alleine aufgrund der Äusserung einer Mitarbeiterin – sollte diese denn so erfolgt sein – nicht zu einer Verneinung der Erfolgsaussichten der Massnahme führt. Ein singuläres Fehlverhalten hat auf die Behandlung des Beschwerdeführers durch das zuständige Team der Klinik keinen Einfluss.