StGB zu beurteilen ist, ist offensichtlich. Somit kann die Klinik Königsfelden nicht aufgrund des angeblich mangelhaften Therapieangebots als ungeeignete Einrichtung bezeichnet werden. Anzumerken ist, dass die aktuellsten Berichte zudem belegen, dass der Beschwerdeführer zurzeit regelmässig an den Angeboten teilnimmt (Antrag auf Ausgangsstufenlockerung A3/A4, amtliche Akten BVD pag. 625). 24. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er von einer Mitarbeiterin der Klinik als «Arschloch» bezeichnet worden sei (vgl. auch Aktennotiz vom 4. August 2017, amtliche Akten BVD pag. 515). Die genauen Umstände seien entgegen den Aus-