Sie hängt nicht vom Therapienagebot der Klinik ab, welches als ausreichend zu beurteilen ist. Insofern gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz anerkannt habe, dass die Therapieintensität nicht ausreichend sei, was als aktenkundig zu gelten habe, fehl (vgl. pag. 13, Ziffer 1.5). Dass die Klinik Königsfelden – unabhängig von der Frage des Therapieangebots – auf die Behandlung von Psychose-Erkrankungen wie Schizophrenie spezialisiert und deshalb als geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB zu beurteilen ist, ist offensichtlich.