Hierzu halten die Ärzte jedoch überzeugend fest, dass sich die körperlichen Beschwerden, welche der Beschwerdeführer schildere, nicht hätten objektivieren lassen und in ihrer Darlegung eigenlogisch anmuten würden (amtliche Akten BVD pag. 533). Die fehlende Motivation des Beschwerdeführers, an den Therapiesitzungen teilzunehmen, ist damit vielmehr auf seine Krankheit zurückzuführen. Sie hängt nicht vom Therapienagebot der Klinik ab, welches als ausreichend zu beurteilen ist.