23. An diesem obigen Schluss vermögen auch die (weiteren) Vorbringen des Beschwerdeführers, welche wie erwähnt im Wesentlichen bereits durch die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt und behandelt wurden, nichts zu ändern: Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es durchaus zu klinikintern verursachten Ausfällen in den Therapien gekommen sei. Oft habe jedoch auch der Beschwerdeführer die angebotenen und stattgefundenen Therapien nicht wahrge-