Als Ziel wird im Behandlungsplan die Förderung der Therapiemotivation aufgeführt, wobei festgehalten ist, dass sich der Beschwerdeführer oberflächlich und punktuell auf die Massnahme einlasse. Der Beschwerdeführer akzeptiere die Rahmenbedingungen der Massnahme und die medikamentöse Behandlung vordergründig (amtliche Akten BVD pag. 594). Ein weiterer Eintrag in den Akten verdeutlicht, dass von einer gänzlichen Verweigerung oder einem endgültigen Scheitern der Massnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesprochen werden kann. Gemäss einer am 27. Dezember 2017 eingeholten Rück-