Der Beschwerdeführer befindet sich nun aber in einer für seine Erkrankung spezialisierten Einrichtung und auch ein Vollzugsplan ist erstellt worden, weswegen bereits deshalb noch nicht von einem definitiven Scheitern der Massnahme gesprochen werden kann. Dass zudem erste Fortschritte erzielt werden konnten, ergibt sich denn auch aus den Ausführungen der Ärzte sowie aus dem Behandlungsplan vom 16. November 2017. Als Ziel wird im Behandlungsplan die Förderung der Therapiemotivation aufgeführt, wobei festgehalten ist, dass sich der Beschwerdeführer oberflächlich und punktuell auf die Massnahme einlasse.