Der Beschwerdeführer zeige weder ein Krankheitsbewusstsein noch eine grundsätzliche Behandlungs- oder Veränderungsbereitschaft. Gleichzeitig wird jedoch auch festgehalten, dass das unmotivierte und stark desorganisierte Verhalten des Patienten auch als ein charakteristisches Merkmal für die Schizophrenie gewertet werden könne (amtliche Akten BVD pag. 533 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die fehlende Therapiemotivation damit Ausdruck der Erkrankung des Beschwerdeführers und kann – auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wiederhergestellt werden.