Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Massnahme sind vorliegend nicht erfüllt. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 33-38). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. November 2015 im Massnahmenvollzug, wobei er am 12. April 2017 in die für seine Behandlung geeignete Einrichtung (Klinik Königsfelden) eintreten konnte. Ein Behandlungsplan wurde am 1. Juni 2017 und nun zuletzt am 16. November 2017 erstellt (amtliche Akten BVD pag.