22. Im oberinstanzlichen Verfahren ist zu prüfen, ob die Durch- bzw. Fortführung der Massnahme aussichtslos im Sinne von Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB oder aufzuheben ist, weil keine geeignete Einrichtung i.S.v. Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB existiert. Die Massnahme wird aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB). Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht. Das Scheitern einer Massnahme