21. Die Generalstaatsanwaltschaft merkt ihrerseits an, die Vorinstanz habe die BVD zu Recht angewiesen, einen Vollzugsplan zu erstellen. Die aktuell verfahrene Vollzugssituation werde sich nun dank der Vollzugsplanung korrigieren lassen. Gestützt darauf werde sich zeigen, ob die Massnahme erfolgsversprechend oder aussichtslos sei. Zum jetzigen Zeitpunkt seien die Voraussetzungen für die Aufhebung der Massnahme jedoch nicht erfüllt. Was die weiteren Rechtsbegehren betreffe, sei anzumerken, dass alles Weitere nun vom neuen Vollzugsplan abhänge (pag. 65).