Die Massnahme erscheine weiter auch nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. c StGB. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Krankheitseinsicht und grundsätzlich auch keine Behandlungs- und Veränderungsbereitschaft. In der Vergangenheit habe er sich wiederholt unkooperativ verhalten, aufgrund seiner Weigerung, Medikamente einzunehmen, sei er wegen Selbst- und Fremdgefährdung untragbar gewesen und hätte wiederholt versetzt werden müssen. Nun, da er