Einerseits beantrage er die Aufhebung der Massnahme, andererseits verlange er eine Versetzung und die Möglichkeit, eine Berufslehre absolvieren zu können, um eine Therapiemotivation bewirken zu können. Auch seine Ausführungen zur geforderten Therapieintensität seien widersprüchlich. Dass er schliesslich von einer Mitarbeiterin der Klinik als Arschloch betitelt worden sei, lasse die Klinik ebenfalls nicht als ungeeignete Einrichtung erscheinen. Eine solche Äusserung, sollte sie denn stattgefunden haben, wäre vielmehr klinikintern bzw. aufsichtsrechtlich zu ahnden (pag. 33 ff.).