20. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Klinik Königsfelden den Ausführungen der Gutachterin entsprechend als geeignete Einrichtung zu betrachten sei. Dass der Beschwerdeführer erst nach längerer Zeit in die Klinik habe eintreten können, sei nicht optimal, vermöge jedoch nichts an deren Eignung zu ändern. Die Klinik sei nicht aufgrund der angeblich ungenügenden Therapieintensität als ungeeignet zu qualifizieren. Wäre dem so, hätte ohnehin vorderhand eine Anpassung des Behandlungssettings zu erfolgen.