In den Entscheiden sei es jedoch häufig um Betroffene mit einer Suchtproblematik gegangen, wo die fehlende Kooperation krankheitsbedingt sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Jahren im Massnahmenvollzug und seit Monaten in einer spezialisierten Einrichtung. Dennoch habe er nicht zur notwendigen Therapieeinsicht bewegt werden können, was auch mit der zu geringen Therapieintensität und dem fehlenden Vollzugsplan zusammenhänge. Er habe verschiedentlich auf den Zusammenhang zwischen seiner Diabetes und den Delikten hingewiesen.